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Kann Deutschland
einen Beitrag zur Erhaltung des Spix-Ara ( Cyanopsitta
spixii) leisten? Als im Juli 2005 ein Privatmann einen
Antrag auf Einfuhr von Spix-Aras (ein Zuchtpaar nebst Jungtier) beim
Bundesamt für Naturschutz (BfN) stellte, bestand zunächst Verwunderung und es
erschien fraglich, ob die Einfuhr solcher Vögel genehmigt werden kann. Allerdings wies der Antragsteller
nach, dass er nichtkommerzielle Absichten hat und begründete den Antrag mit
seiner Absicht, in einem Zuchtvorhaben mit der brasilianischen
Naturschutzbehörde (IBAMA) zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus wurde mit dem
Antrag dargelegt, dass beabsichtigt ist, das im Jahr 2004 geborene männliche
Jungtier als Zuchtleihgabe zur Verpaarung innerhalb des Zuchtprojektes zur
Verfügung zu stellen. Mit dem Antrag an das BfN wurden auch Unterlagen
vorgelegt, die die Legalität des betroffenen Zuchtpaares belegten. Gemäß einer Notifikation des CITES
Sekretariates in der Schweiz (CITES Notification to the Parties Nr. 2001/052;
http://www.cites.org/eng/notif/2001.shtml) sind alle CITES Vollzugsbehörden weltweit
aufgefordert, bevor sie Genehmigungen für Spix-Aras erteilen, die
brasilianische Naturschutzbehörde IBAMA zu konsultieren. In dieser Angelegenheit nahm daher
das BfN als die in Deutschland zuständige CITES Vollzugsbehörde umgehend
Kontakt mit dem CITES Sekretariat und der CITES Voll-zugsbehörde der Schweiz
auf. Diese hatte nach Prüfung der Sachlage eine Ausfuhrge-nehmigung für die
drei fraglichen Tiere mit Herkunftscode „C“ erteilt, was im
völkerrecht-lichen Bereich bedeutet, dass die betreffenden Tiere die
Anforderungen der CITES Zuchtresolution Res. Conf. 10.16 (rev.) erfüllen (http://www.cites.org/eng/res/10/10-16.shtml). Alle Tiere
waren mit einem geschlossenen Ring, die Elterntiere zusätzlich mit einem
Mikrochip gekennzeichnet. In Anbetracht der außerordentlichen
Situation, dass der Spix-Ara in der Natur als ausgestorben gilt, jedoch im
Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) gelistet ist, war
natürlich allen Beteiligten bewusst, welche Beachtung eine Genehmigung in
Fachkreisen sowohl national als auch international finden würde. Daher wurde
der Antrag außerordentlich sorgfältig geprüft und auch abgewogen, welches
‚Signal’ mit diesem Transfer aus artenschutzpolitischer Sicht gegeben werden
soll. Die Möglichkeit, durch aktive
Unterstützung des Zuchtprojektes die Überlebensmöglichkeiten der Art in
Gefangenschaft zu unterstützen und damit die Option des Wiederansiedelns für
die Zukunft offen zu halten, wurde unter dem Aspekt „sonstige Belange des
Artenschutzes“ bewertet und hatte bei der Entscheidungsfindung großes
Gewicht. Gleichzeitig war es jedoch die feste
Absicht des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) und auch erklärte Intention des
Importeurs, dass die betroffenen Tiere und ihre Nachkommen von Möglichkeiten
kommerzieller Nutzung ausgeschlossen sein sollten. Der oben genannten CITES Notifikation
folgend hatte die CITES Vollzugsbehörde Deutschlands IBAMA von der Absicht
der Einfuhr der Spix-Aras informiert und die für eine mögliche Genehmigung
vorgesehenen Auflagen mitgeteilt. IBAMA hatte daraufhin dem Verbringen der
Tiere nach Deutschland zugestimmt. Die Genehmigung wurde letztendlich
erteilt und mit folgenden Auflagen versehen: Der Einführer wird verpflichtet zur
Zusammenarbeit mit dem von IBAMA geleiteten Zuchtprogramm. Nachzuchttiere der
Art Cyanopsitta spixii dürfen nur zu nicht-kommerziellen Zwecken gehalten und
nur nach Zustimmung des Bundesamtes für Naturschutz abgegeben werden. Auch
die Nachzuchttiere dürfen nur im Rahmen des von IBAMA geleiteten
Arterhaltungszuchtprogramm für die Art Cyanopsitta spixii verwendet werden,
z.B. im Rahmen der Zuchtkooperation oder für die Wiederansiedlung in der
freien Natur. Für die Nachzuchttiere können keine
Ausnahmen vom Vermarktungsverbot erteilt werden. Das Bundesamt behält sich
vor, nachträglich Auflagen aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem
Ziel, dass die eingeführten Papageien sowie davon abstammende Papageien im
Rahmen des Zuchtprogramms zur Erhaltung der Art Cyanopsitta spixii verwendet
werden. Nach der Einfuhr legen die beigefügten Bedingungen die weitere
Verwendung und den rechtmäßigen Besitz an den eingeführten Tiere und den
eventuell produzierten Nachzuchttieren fest. Was hat sich nach erfolgter Einfuhr
ereignet? Seitens des BfN wurde auch bezüglich
möglicher weiterer Transaktionen eine vorherige Konsultation mit IBAMA
verbindlich zugesagt. Die Beratungen wurden in großer Offenheit geführt. Es
wurde eine weit reichende Zusammenarbeit in Fragen der Diagnostik und
Vorsorge der Neuropathischen Drüsenmagendilatation - PDD, der Aktualisierung
des Zuchtbuches und der genetischen Erfassung der Einzelindividuen
vereinbart. Der IBAMA zur Verfügung stehende
Zuchtstock besteht aus wenigen Vögeln, so dass das Angebot, einen Vogel an
das Zuchtprojekt zu leihen, viel Interesse fand. Die technischen
Vorbereitungen und medizinischen Untersuchungen zur übersiedlung des Tieres
in das Zuchtprojekt laufen und der Entwurf eines entsprechenden
Ausleihvertrages liegt gegenwärtig bei den zuständigen Stellen in Brasilien
zur juristischen Begutachtung und Zustimmung vor. Alle Beteiligten hoffen,
dass es dann im Frühjahr 2006 im Beisein brasilianischer Regierungsvertreter
zu einer übergabe des Jungvogels in das Zuchtprojekt kommt und das verbliebene
Zuchtpaar in Deutschland weitere Nachzucht-Erfolge verbuchen wird. Auf der 9. Tagung des Fonds für
bedrohte Papageien der ZGAP am 29. Oktober 2005 in Köln und in der
Zeitschrift Papageien 11 und 12/2005 wurde die Fachöffentlichkeit über den
erfolgten Transfer informiert. Daraufhin erreichten das BfN mehrere Fragen
und auch Interessenbekundungen von Züchtern. Dieser Beitrag soll Transparenz zu
diesem außergewöhnlichen Einfuhr-Fall herstellen und allen Interessierten
Auskunft über das Zustandekommen der Genehmigung geben und auch die
Bedingungen offen legen, die an diese Genehmigung geknüpft wurden. |