Kann Deutschland einen Beitrag zur Erhaltung des Spix-Ara

( Cyanopsitta spixii) leisten?

 

Als im Juli 2005 ein Privatmann einen Antrag auf Einfuhr von Spix-Aras (ein Zuchtpaar nebst Jungtier) beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) stellte, bestand zunächst Verwunderung und es erschien fraglich, ob die Einfuhr solcher Vögel genehmigt werden kann.

 

Allerdings wies der Antragsteller nach, dass er nichtkommerzielle Absichten hat und begründete den Antrag mit seiner Absicht, in einem Zuchtvorhaben mit der brasilianischen Naturschutzbehörde (IBAMA) zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus wurde mit dem Antrag dargelegt, dass beabsichtigt ist, das im Jahr 2004 geborene männliche Jungtier als Zuchtleihgabe zur Verpaarung innerhalb des Zuchtprojektes zur Verfügung zu stellen. Mit dem Antrag an das BfN wurden auch Unterlagen vorgelegt, die die Legalität des betroffenen Zuchtpaares belegten.
Die fraglichen Tiere waren im Zuchtbuch von IBAMA vermerkt und mit der Übernahme in das von IBAMA geleitete Zuchtprojekt legalisiert worden. Die vom Antragsteller geschilderten Unterbringungsbedingungen waren bereits von der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde kontrolliert worden. Das Ergebnis der Überprüfung wurde dem Bundesamt im Rahmen einer entsprechenden Stellungnahme schriftlich übermittelt. Die Haltung der Tiere wurde ausdrücklich befürwortet.

 

Gemäß einer Notifikation des CITES Sekretariates in der Schweiz (CITES Notification to the Parties Nr. 2001/052; http://www.cites.org/eng/notif/2001.shtml) sind alle CITES Vollzugsbehörden weltweit aufgefordert, bevor sie Genehmigungen für Spix-Aras erteilen, die brasilianische Naturschutzbehörde IBAMA zu konsultieren.

In dieser Angelegenheit nahm daher das BfN als die in Deutschland zuständige CITES Vollzugsbehörde umgehend Kontakt mit dem CITES Sekretariat und der CITES Voll-zugsbehörde der Schweiz auf. Diese hatte nach Prüfung der Sachlage eine Ausfuhrge-nehmigung für die drei fraglichen Tiere mit Herkunftscode „C“ erteilt, was im völkerrecht-lichen Bereich bedeutet, dass die betreffenden Tiere die Anforderungen der CITES Zuchtresolution Res. Conf. 10.16 (rev.) erfüllen (http://www.cites.org/eng/res/10/10-16.shtml).  Alle Tiere waren mit einem geschlossenen Ring, die Elterntiere zusätzlich mit einem Mikrochip gekennzeichnet.

 

In Anbetracht der außerordentlichen Situation, dass der Spix-Ara in der Natur als ausgestorben gilt, jedoch im Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) gelistet ist, war natürlich allen Beteiligten bewusst, welche Beachtung eine Genehmigung in Fachkreisen sowohl national als auch international finden würde. Daher wurde der Antrag außerordentlich sorgfältig geprüft und auch abgewogen, welches ‚Signal’ mit diesem Transfer aus artenschutzpolitischer Sicht gegeben werden soll.

Die Möglichkeit, durch aktive Unterstützung des Zuchtprojektes die Überlebensmöglichkeiten der Art in Gefangenschaft zu unterstützen und damit die Option des Wiederansiedelns für die Zukunft offen zu halten, wurde unter dem Aspekt „sonstige Belange des Artenschutzes“ bewertet und hatte bei der Entscheidungsfindung großes Gewicht.

 

Gleichzeitig war es jedoch die feste Absicht des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) und auch erklärte Intention des Importeurs, dass die betroffenen Tiere und ihre Nachkommen von Möglichkeiten kommerzieller Nutzung ausgeschlossen sein sollten.
Um das sicher zu stellen, wurden seitens des BfN umfangreiche Bedingungen formuliert, die eine mögliche Einfuhrgenehmigung beschränken und dem Einführer zusätzliche Verpflichtungen auferlegen würden.

 

 

 

Der oben genannten CITES Notifikation folgend hatte die CITES Vollzugsbehörde Deutschlands IBAMA von der Absicht der Einfuhr der Spix-Aras informiert und die für eine mögliche Genehmigung vorgesehenen Auflagen mitgeteilt. IBAMA hatte daraufhin dem Verbringen der Tiere nach Deutschland zugestimmt.

 

Die Genehmigung wurde letztendlich erteilt und mit folgenden Auflagen versehen:

Die eingeführten Papageien dürfen nur zu nicht-kommerziellen Zwecken im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erhaltung der Art Cyanopsitta spixii eingeführt und gehalten sowie nur nach Zustimmung des Bundesamt für Naturschutz abgegeben werden. Zu diesem Zweck wurde in der Einfuhrgenehmigung der Unterbringungsort für die eingeführten Papageien festgelegt. Ausnahmen vom Vermarktungsverbot, auch zum Zwecke der kommerziellen Zurschaustellung, können nicht erteilt werden. Der Einführer wird verpflichtet, die eingeführten Tiere und jegliche Nachzuchttiere dieser Art dem Bundesamt für Naturschutz und der CITES-Vollzugsbehörde Brasiliens, IBAMA anzuzeigen.

Der Einführer wird verpflichtet zur Zusammenarbeit mit dem von IBAMA geleiteten Zuchtprogramm. Nachzuchttiere der Art Cyanopsitta spixii dürfen nur zu nicht-kommerziellen Zwecken gehalten und nur nach Zustimmung des Bundesamtes für Naturschutz abgegeben werden. Auch die Nachzuchttiere dürfen nur im Rahmen des von IBAMA geleiteten Arterhaltungszuchtprogramm für die Art Cyanopsitta spixii verwendet werden, z.B. im Rahmen der Zuchtkooperation oder für die Wiederansiedlung in der freien Natur.

Für die Nachzuchttiere können keine Ausnahmen vom Vermarktungsverbot erteilt werden. Das Bundesamt behält sich vor, nachträglich Auflagen aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem Ziel, dass die eingeführten Papageien sowie davon abstammende Papageien im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erhaltung der Art Cyanopsitta spixii verwendet werden. Nach der Einfuhr legen die beigefügten Bedingungen die weitere Verwendung und den rechtmäßigen Besitz an den eingeführten Tiere und den eventuell produzierten Nachzuchttieren fest.

 

Was hat sich nach erfolgter Einfuhr ereignet?

Gemäß den Auflagen hatte der Einführer selbständig und unmittelbar nach dem Transfer nach Deutschland Kontakt mit IBAMA hergestellt, sich als Spix-Ara Halter vorgestellt und seinen Wunsch zur Zusammenarbeit dargelegt. Daraufhin lud IBAMA ihn und andere Halter zu einem Treffen nach Brasilia ein, um die weitere Kooperation zu beraten. Auch das Bundesamt wurde zu dieser Beratung eingeladen. Vor Ort wurde Deutschland ausdrücklich für die Beachtung der CITES Notifikation Nr. 2001/ 053 durch das Bundesamt gedankt und die restriktiven Bedingungen der Einfuhrgenehmigung begrüßt.

Seitens des BfN wurde auch bezüglich möglicher weiterer Transaktionen eine vorherige Konsultation mit IBAMA verbindlich zugesagt. Die Beratungen wurden in großer Offenheit geführt. Es wurde eine weit reichende Zusammenarbeit in Fragen der Diagnostik und Vorsorge der Neuropathischen Drüsenmagendilatation - PDD, der Aktualisierung des Zuchtbuches und der genetischen Erfassung der Einzelindividuen vereinbart.

Der IBAMA zur Verfügung stehende Zuchtstock besteht aus wenigen Vögeln, so dass das Angebot, einen Vogel an das Zuchtprojekt zu leihen, viel Interesse fand. Die technischen Vorbereitungen und medizinischen Untersuchungen zur übersiedlung des Tieres in das Zuchtprojekt laufen und der Entwurf eines entsprechenden Ausleihvertrages liegt gegenwärtig bei den zuständigen Stellen in Brasilien zur juristischen Begutachtung und Zustimmung vor. Alle Beteiligten hoffen, dass es dann im Frühjahr 2006 im Beisein brasilianischer Regierungsvertreter zu einer übergabe des Jungvogels in das Zuchtprojekt kommt und das verbliebene Zuchtpaar in Deutschland weitere Nachzucht-Erfolge verbuchen wird.

 

Auf der 9. Tagung des Fonds für bedrohte Papageien der ZGAP am 29. Oktober 2005 in Köln und in der Zeitschrift Papageien 11 und 12/2005 wurde die Fachöffentlichkeit über den erfolgten Transfer informiert. Daraufhin erreichten das BfN mehrere Fragen und auch Interessenbekundungen von Züchtern.

Dieser Beitrag soll Transparenz zu diesem außergewöhnlichen Einfuhr-Fall herstellen und allen Interessierten Auskunft über das Zustandekommen der Genehmigung geben und auch die Bedingungen offen legen, die an diese Genehmigung geknüpft wurden.

Bundesamt für Naturschutz